MKB
Michael Ketteler Beratung
Jeanette-Wolff-Weg 26
46397 Bocholt
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Beraterverträge
§ 1 Gegenstand des Vertrages
(1) DerAuftragnehmer wird den Auftraggeber betriebswirtschaftlich beraten. Zu den Beratungstätigkeiten und Beratungsleistungen gehören die in der Anlage des Vertrages spezifizierten Aussagen und Vereinbarungen.
(2) Die Beratung erfolgt in unmittelbarer Abstimmung mit der Geschäftsleitung des Auftraggebers oder mit dem Auftraggeber in eigener Person, wobei Einzelheiten und weitergehende Teilaufgaben in einer Zusatzvereinbarung zum Vertraggetroffen werden.
§ 2 Umfang und Ausführung des Auftrages
(1) Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung, wie sie sich aus den Grundsätzen für die Berufsausübung der Unternehmensberater im Institut für Betriebsberatung, Wirtschaftsförderung und -forschung e. V. ergeben, ausgeführt. Die Tätigkeit des Auftragnehmers gliedert sich in Untersuchungen, Besprechungen sowie Ausarbeitungen und Berichterstattung.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Durchführung seines Auftrages sachverständiger Mitarbeiter zu bedienen.Die Auswahl der qualifizierten Mitarbeiter bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Dem Auftragnehmer ist es ferner gestattet, zur Auftragsdurchführung die Mitarbeit spezialisierter Kollegen oder Freiberufler in Anspruch zu nehmen.
§ 3 Ort und Zeit der Tätigkeit
(1) Der Auftragnehmer bestimmt seinen Arbeitsort. Jedoch wird der Auftragnehmer der Geschäftsführung des Auftraggebers oder dem Auftraggeber in eigener Person regelmäßig, entsprechend gesonderter Vereinbarung, an einem von beiden Vertragspartnern gewählten Ort zur Verfügung stehen.
(2) Der Auftragnehmer kann einen entsprechenden Zeitraum für Dokumentations-, Informations- oder Beratungszwecke, am Sitz des Auftraggebers verwenden.
(3) Der Auftragnehmer gestaltet seine Arbeitszeit nach pflichtgemäßem Ermessen. Der zeitliche Umfang der in § 1 Absatz 1 genannten und im Vertrag beschriebenen Aufgaben wird auf die in der Kalkulation angegebenen Beratertage je acht Stunden veranschlagt. Sollte sich im Laufe einer Beratungstätigkeit herausstellen, dass auf Grund von unvorhersehbaren Ereignissen oder sonstigen, auf den Zeitablauf einwirkenden Faktoren, die auf die Teilaufgaben des im § 1 festgelegten Arbeitsprogramms den in Aussicht genommenen Zeitaufwand übersteigen, ist der Auftragnehmer unverzüglich nach Erkennen des Sachverhalts zur Information des Auftraggebers verpflichtet.
Der Auftraggeber entscheidet sodann nach Kenntnisnahme der Sachlage sofort über eine etwaige Erweiterung des zeitlichen Umfanges des Auftrages und der damit verbundenen Änderung der Vergütung (s. § 5).
(4) Änderungen und Erweiterungen des zeitlichen Umfanges und der Vergütung bedürfen der Schriftform und werden nach Bestätigung beider Vertragsparteien automatisch Bestandteil des bestehenden Auftragsverhältnisses, mit allen Bedingungen und Vereinbarungen. Bis zur Klärung aller strittiger Fragen ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Tätigkeiten am Arbeitsprogramm einzustellen.
§ 4 Berichterstattung
(1) Der Auftragnehmer erstattet dem Auftraggeber schriftlichen Bericht über seine laufende Arbeit und deren Ereignisse. In Absprache mit dem Auftraggeber kann der Auftragnehmer auch im minderwichtigen Abarbeitungszustand mündlich Bericht erstatten. Die Bericht-erstattung kann nach Wahl des Auftraggebers einmalig oder entsprechend Arbeitsfortschritt in Form von Zwischenberichten erfolgen. Dies jedoch bedarf einer gesonderten, spezifizierten Vereinbarung.
(2) In jedem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber einen Abschlußbericht innerhalb von 4 Wochen nach Abschluss seiner Tätigkeiten für den Auftraggeber schriftlich zu erstatten. Der Abschlußbericht, einschließlichaller Anlagen, ist in zwei Exemplaren dem Auftraggeber vorzulegen.
§ 5 Vergütung
(1) Der Auftragnehmer erhält vom Auftraggeber ein Honorar in Höhe der Summe gemäß der Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Das Honorar ist gemäß Vereinbarung vom Auftraggeber fristgerecht und grundsätzlich bargeldlos zu zahlen. Eventuelle Kosten des Geldtransfers gehen zu Lasten des Auftraggebers. Sind mehrere Auftraggeber vorhanden, so haftet jeder einzelne gesamtschuldnerisch für die Erfüllung dieses Vertrages.
(2) Außergewöhnliche Leistungen, die, wie in § 3 beschrieben, eine Änderung der Vergütung verlangen, werden auf der Grundlage der Urkalkulation weitergehend gesondert vergütet.
(3) Änderungen des Arbeitsprogramms, des Umfanges der Aufgaben, zusätzliche Leistungen die nicht vertraglich vereinbart aber zum Erreichen des Ergebnisses notwendig sind, werden in Abstimmung mit dem Auftraggeber gesondert honoriert. Für die Vergütung gilt Abs. (2) entsprechend.
(4) Die Vergütung wird auch fällig, wenn während der Tätigkeit des Auftragnehmers durch
unvorhergesehene Ereignisse der Beratungs-gegenstand entfällt, der Auftraggeber den Vertrag kündigt oder gegen den Auftraggeber
das Insolvenzverfahren eröffnet oder beantragt wird. Die bis zur Kenntnisnahme dieser Umstände erbrachten Leistungen werden voll berechnet. Für nicht erbrachte aber vertraglich vereinbarte Beratungstätigkeiten stehen dem Auftragnehmer 30 % des vereinbarten Honorars als pauschaler Schadenersatz zu
zzgl. nachzuweisender Ausgaben.
§ 6 Reisekosten und Spesen
(1) Die Abrechnung von Reisekosten und Spesen werden entsprechend gesondert vereinbart und vom Auftraggeber, unabhängig von allen Vereinbarungen zur Vergütung des Auftrages, sofort nach Berechnung durch den Auftragnehmer ersetzt.
(2) Die Höhe der Reisekosten und Spesen richtet sich nach der aktuellen Preisliste des Auftragnehmers bzw. nach der gesonderten Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Diese Listen und Vereinbarungen werden Vertragsbestandteil.
§ 7 Sonstige Aufwendungen
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer alle zur Durchführung der Beratungstätigkeit notwendigen Auslagen, sofern sie nicht durch das vereinbarte Honorar abgegolten werden, zu ersetzen.
(2) Honorare und Kosten für vom Auftragnehmer hinzugezogene, spezialisierte Kollegen oder
andere Freiberufler werden dem
Auftragnehmer gegen Vorlage von Rechnungen und Zahlungsnachweisen erstattet, sofern der Auftraggeber in die Hinzuziehung eingewilligt
oder diese geduldet hat und die Abrechnung dieser Fremdleistungen der Üblichkeit oder Gesetzlichkeit entspricht. Für die Zahlung der
Kosten gilt § 6 Abs. (1) entsprechend.
§ 8 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung der Aufträge notwendigen Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung gestellt werden, Informationen erteilt und weitergeleitet werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung der Aufträge von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.
(2) Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer von dem Auftragnehmer formulierten Erklärung zu bestätigen.
(3) Weitere Pflichten, wie z.B. Mitarbeiterüberlassung während der Tätigkeit im Hause des
Auftraggebers oder kostenlose
Benutzung von Telekommunikationsgeräten des Auftraggebers bedürfen keiner gesonderten Vereinbarung sofern die betrieblichen Abläufe
des Auftraggebers nicht beeinträchtigt werden.
§ 9 Verschwiegenheit, Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle ihm bekannt gewordenen oder bekannt
werdenden geschäftlichen, betrieblichen
oder privaten Angelegenheiten strengstens Stillschweigen zu bewahren, gleichwohl, ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder
deren Geschäfts-(Privat-)verbindungen handelt, es sei denn, der Auftraggeber entbindet den Auftragnehmer ausdrücklich von der
Schweigepflicht. Die Verschwiegenheitspflicht gilt über das Ende des Beratungsvertrages hinaus fort. Der Auftragnehmer hat seine
Mitarbeiter sowie von ihm im Rahmen der Durchführung seiner Aufgaben eingeschaltete Dritte entsprechend zu verpflichten.
(2) Mündliche und schriftliche Äußerungen jeder Art, insbesondere Empfehlungen und
Berichte, die sich auf den Vertragsgegenstand
und den Auftraggeber beziehen, darf der Auftragnehmer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmungdes Auftraggebers Dritten zur
Kenntnis geben.
(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihm übergebenen Geschäfts- und Betriebsunterlagen sorgfältig zuverwahren,vor Einsichtnahme Dritter zu schützen und auf Verlangen nach Ende des Beratungsvertrages dem Auftraggeber zurückzugeben.
(4) Der Auftragnehmer ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der
Zweckbestimmung des Auftraggebers
zu verarbeiten oder Dritte verarbeiten zu lassen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz sind zu beachten.
§ 10 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet insbesondere für den Einsatz qualifizierter, sachkundiger und fachkundiger Mitarbeiter, deren fortlaufende Betreuung und Kontrolle bei der Ausführung von Aufträgen.
(2) Der Auftragnehmer haftet nur für von ihm bzw. seinen Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertretende Schäden. Soweit dem Auftragnehmer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(3) Für Schäden, die durch unvorhersehbare Entwicklungen der Wirtschaftslage oder sonstige Ereignisse oder in Person des Auftraggebers begründet sind, wird keine Haftung durch den Auftragnehmer übernommen.
(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für die Schäden, die durch von Ihm beauftragte Dritte, (spezialisierten Kollegen, Freiberufler) entstanden sind.
§ 11 Vertragsdauer
Dieser Vertrag ist befristet auf die Dauer der vereinbarten Zeitabschnitte. Nach Ablauf
dieser Frist endet das Vertragsverhältnis, ohne dass es des Ausspruchs einer Kündigung bedarf. Ferner endet das
Vertragsverhältnis vorzeitig mit Abgabe und Annahme des Abschluß-berichtes. Die Verlängerung der Vertragsdauer bedarf der
schriftlichen Zustimmung beider Vertragsparteien. Endet der Vertrag fristgemäß, ohne dass es zur Einigung über eineVerlängerung kommt, wird der volle Vergütungsanspruch fällig, gleich ob es zur
Vollendung des Arbeitsprogramms gekommen ist oder nicht. Das beiderseitige Recht zur vorzeitigen außerordentlichen - auch
fristlosen - Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 12 Schlussbestimmung
(1) Änderung und Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sieschriftlich abgeschlossen oder wechselseitig schriftlich bestätigt wurden.
(2) Sofern einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nicht zutreffend sein sollten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt.
(3) Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Amtsgericht benannt und vereinbart.
Stand: September 2013